Aufgaben
Aufgaben der Regenz gemäss dem Universitätsstatut
§ 13 Regenz
1 Die Regenz setzt sich aus 77 Mitgliedern zusammen, nämlich aus den Mitgliedern des Rektorats (ex officio), den 7 Dekaninnen und Dekanen (ex officio) sowie aus den folgenden Vertreterinnen und Vertretern der Gruppierungen:
- 30 Inhaberinnen und Inhabern von Professuren (2 theol., 3 iur., 6 med., 7 phil.-hist., 7 phil.-nat., 3 oek., 2 psych.),
- je 1 Mitglied der Gruppierung II pro Fakultät,
- je 1 Assistentin oder Assistenten pro Fakultät,
- je 2 Mitgliedern der Studierenden pro Fakultät sowie
- 8 wissenschaftlichen, technischen und administrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2 Die Regenz wählt als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden eine Person aus ihrem Kreis für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Das Rektorat vereinbart mit dem resp. der Vorsitzenden eine Regelung im Hinblick auf eine adäquate berufliche Entlastung.
3 Die Mitglieder werden, soweit sie der Regenz nicht ex officio angehören, von ihren Gruppierungen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Sitzungen der Regenz werden von einem Ausschuss vorbereitet.
5 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der Universität nimmt die Funktion der Schreiberin bzw. des Schreibers der Regenz wahr.
§ 14 Aufgaben der Regenz
1 Zu den Aufgaben der Regenz gehören:
- Die Regenz nimmt Stellung zu gesamtuniversitären akademischen Fragen sowie zu Entwicklungsschwerpunkten und Zielvorgaben; sie befasst sich mit strategischen Projekten;
- sie fördert Lehre und Forschung und insbesondere die fächer- und fakultätsübergreifende Zusammenarbeit;
- sie wird angehört bei Änderungen des Universitätsstatuts;
- sie erteilt die Venia docendi;
- sie beantragt dem Universitätsrat die Verleihung des Titels Professorin bzw. Professor;
- sie hat bei der Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Universitätsrates das Vorschlagsrecht an die Regierungen;
- sie wählt die Rektorin bzw. den Rektor sowie die Vizerektorinnen bzw. die Vizerektoren unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat. Sie legt ein Verfahren fest, das dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen ist;
- sie wählt die Mitglieder in die ihr zugeordneten Kommissionen und kontrolliert deren Tätigkeiten;
- sie bezeichnet eine inneruniversitäre Ombudsstelle;
- sie wählt die Vertretungen der Universität in die ihr zugeordneten externen Gremien;
- sie gibt sich ein Geschäftsreglement, welches die weiteren Organe, die Verfahrensabläufe und das Wahlprozedere regelt;
- sie erlässt eine Ordnung für die Studierenden unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat.