Unsere Werte und Verantwortung
Die Universität Basel legt grossen Wert auf hohe ethische und tiergesundheitliche Standards. Sie stellt sicher, dass die entsprechenden Prozesse und Strukturen zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben vorhanden sind. Zusätzlich gibt es interne Weisungen etwa zum Umgang mit Tieren und zur Compliance.
Ethische Verpflichtungen
Für die Universität Basel gelten uneingeschränkt die von der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen (swissuniversities) verabschiedeten Grundsätze zur tierexperimentellen Forschung. Diese basieren auf den Grundsätzen der Basel Declaration, die sich die weltweite Umsetzung von ethischen Prinzipien in der biomedizinischen Forschung mit Tieren zum Ziel gesetzt hat. Dadurch soll das Vertrauen in tierexperimentelle biomedizinische Forschung gestärkt und eine offene, transparente Kommunikation gefördert werden. Mit dem Beitritt zur Culture of Care Charter des Schweizer 3R-Kompetenzzentrums (3RCC) verpflichtet sich die Universität zudem zu einem respektvollen Umgang mit Versuchstieren und Personal, der Anwendung der 3R-Prinzipien und transparenter Kommunikation in der tierexperimentellen Forschung.
Gesetzlicher Rahmen
Die Forschung mit Wirbeltieren unterliegt in der Schweiz einem der weltweit striktesten Gesetze, dem Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG). Für die Umsetzung sorgen die Tierschutzverordnung (TSchV), die Tierversuchsverordnung und die Tierschutz-Ausbildungsverordnung (TSchAV). Diese regeln den Umgang mit Versuchstieren in Zucht, Haltung und Experiment sowie Anforderungen an die Qualifikation und Weiterbildung des betreffenden Personals.
Als Tierversuche gelten unter anderem:
- Versuche am lebenden Tier, mit denen eine wissenschaftliche Hypothese überprüft wird
- Versuche, in denen die Wirkung bestimmter Stoffe am Tier (wie die Wirkung eines Arzneimittels) untersucht wird
- Entnahme von tierischen Zellen, Organen oder Körperflüssigkeiten zu Versuchszwecken
Als Versuchstiere gelten unter anderem:
- Wirbeltiere
- Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen
- Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen
Einteilung in Schweregrade
Die Schweregrade sind ein Mass für die Belastung der Tiere durch die Versuche. Die Einteilung in Schweregrade ist gesetzlich vorgeschrieben und wird für jeden Tierversuch vor der Durchführung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt. Bei der Auswertung des Versuchs werden die tatsächlichen Belastungen erfasst und jährlich an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gemeldet.
Schweregrad 0
Keine Belastung
Bei diesen Versuchen erfahren die Tiere keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste. Ihr Allgemeinbefinden wird nicht beeinträchtigt.
Schweregrad 1
Leichte Belastung
Die Versuche führen zu kurzfristigen leichten Schmerzen oder Schäden oder beeinträchtigen leicht das Allgemeinbefinden.
Schweregrad 2
Mittlere Belastung
Die Versuche führen zu kurzfristigen mittleren oder langfristigen leichten Schmerzen, Leiden oder Schäden oder beeinträchtigen das Allgemeinbefinden über einen kurz- bis mittelfristigen Zeitraum.
Schweregrad 3
Schwere Belastung
Den Tieren entstehen mittel- bis langfristige mittelgradige Schmerzen oder schwere Schmerzen, langfristige mittelgradige bis schwere Leiden, mittel- bis langfristige mittelgradige Schäden oder schwere Schäden oder Ängste oder eine schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens.
An der Universität Basel wurden im Jahr 2022 etwas weniger als ein Drittel der Versuche als Schweregrad 0 eingestuft und etwa ein Drittel als Schweregrad 1 oder Schweregrad 2. Versuche mit Schweregrad 3 stellten mit 5% den kleinsten Anteil dar. Mehr über die Verteilung der Schweregrade an der Universität Basel finden Sie auf der Seite Zahlen und Fakten.
Hier einige Beispiele für Versuche in den verschiedenen Schweregraden, wie sie auch an der Universität Basel stattfinden:
Schweregrad 0
- schonende Tötung ohne Vorbehandlung zur Organentnahme
- einmalige Injektion kleiner Flüssigkeitsmengen
- nicht-invasives Überwachungs-EKG
Schweregrad 1
- Hautbiopsien
- einmalige Blutentnahme aus der Schwanzvene
- kurzfristige Einzelhaltung
- Fangen mit Netz (bei Fischen)
Schweregrad 2
- wiederholte tägliche Blutentnahmen, z.B. zur Messung des Hormonspiegels
- fettleibige Maus mit Diabetes
- chirurgische Eingriffe an Tieren unter Allgemeinanästhesie mit mittelgradigen postoperativen Schmerzen, Leiden oder Störungen des Allgemeinbefindens, z.B. Kastration
Schweregrad 3
Versuche in dieser Kategorie bedürfen einer besonderen Begründung und werden insbesondere zur Erforschung schwerer Krankheiten beim Menschen eingesetzt.
- Infektionen zum Screening von neuen Antibiotika
- Transplantation von Organen mit physiologischer Funktion im Empfängertier, z.B. Nierentransplantation
Bewilligung und Kontrolle von Tierversuchen
Jeder Tierversuch muss vorab ausführlich begründet und vom Kantonalen Veterinäramt Basel-Stadt bewilligt werden. Bevor die Forschenden ein Gesuch einreichen, müssen sie sich auch Gedanken darüber machen, ob der angestrebte Erkenntnisgewinn die voraussichtliche Belastung der Tiere rechtfertigt (Güterabwägung).
Ebenfalls wichtig ist die Umsetzung der 3R-Prinzipien: Kann die Frage mit tierfreien Methoden beantwortet werden? Gibt es schonendere Methoden? Wie ist das Schmerzmanagement? Wann muss der Versuch abgebrochen werden? Kann die Zahl der Tiere reduziert werden bzw. ist die Zahl ausreichend hoch gewählt, um valide Ergebnisse zu generieren?
Die Tierschutzbeauftragten (Animal Welfare Officers) und die 3R-Koordinatorin unterstützen und beraten die Forschenden bei diesen Abwägungen. Die Tierschutzbeauftragten überprüfen zudem das Gesuch vor der Einreichung auf Vollständigkeit.
Das Kantonale Veterinäramt prüft das Gesuch, bei den Schweregraden 1-3 unter Einbezug der Kantonalen Tierversuchskommission, die sich aus Tierärzt*innen, Wissenschaftler*innen, Vertretenden des Tierschutzes, Spezialist*innen für Alternativmethoden und Ethiker*innen zusammensetzt. Der Bewilligungsprozess stellt insbesondere sicher, dass eine Güterabwägung (Belastung des Tieres versus Nutzen des Versuchs) gemäss den in der Gesetzgebung festgelegten Kriterien stattfindet.
Die Kantonale Tierversuchskommission begutachtet das Gesuch, kann weiterführende Fragen an den Forschenden richten und gibt eine Empfehlung. Das Kantonale Veterinäramt entscheidet dann über die Bewilligung. Die Geltungsdauer einer Tierversuchsbewilligung ist auf höchstens drei Jahre beschränkt.
Für die Durchführung der Versuche und die Überwachung der Tiere sind die Forschenden alleinverantwortlich. Dabei stehen ihnen die Tierärzt*innen der Universität Basel beratend zur Seite. Die Tierschutzbeauftragten führen im Rahmen von internen Audits regelmässig Kontrollen von Forschungsgruppen und in der Tierhaltung durch. Auch die Kantonale Veterinärbehörde überprüft mit Vertreter*innen der Tierversuchskommission in regelmässigen unangekündigten Kontrollen die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen.