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Zulassung zum Doktorat

Gemäss § 19 Absatz 1–6 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 13. November 2019 gelten für die Zulassung zum Doktorat folgende allgemeine Bestimmungen:

  1. Die Zulassung zum Doktorat setzt in der Regel einen anerkannten Masterabschluss einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus. Die Promotionsordnungen (siehe Promotionsfächer) regeln weitere Zulassungsvoraussetzungen sowie die fachspezifischen Anforderungen betreffend Äquivalenz und Betreuung.
  2. Abschlüsse der universitären Weiterbildung berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat.
  3. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des jeweiligen Promotionsausschusses durch das Rektorat.
  4. Erfüllt ein Abschluss die in der jeweiligen Promotionsordnung genannten Voraussetzungen nur teilweise, kann die Zulassung zum Doktorat mit der Auflage erfolgen, zusätzliche Studienleistungen zu erbringen. In der Regel sind dies Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium. Eine Zulassung mit Auflagen ist jedoch nur möglich, wenn die Auflagen 24 Kreditpunkte nicht überschreiten, die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten keine grundlegende Voraussetzung für das Doktorat sind und in der jeweiligen Promotionsordnung keine Zulassungsbedingungen darstellen. Die Höhe der Auflagen wie auch der Zeitpunkt ihrer Erfüllung sind in der Doktoratsvereinbarung festzuhalten.
  5. Ist keine Zulassung gemäss Abs. 4 möglich, kann der Promotionsausschuss mit Einverständnis der Erstbetreuerin/des Erstbetreuers dennoch eine Zulassung beantragen, damit die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Master- oder Bachelorangebot vorgängig erworben werden können. Die Erfüllung der Bedingungen wird zeitlich befristet. Die Einschreibung erfolgt in diesem Fall auf Masterstufe. Der Erwerb des Mastergrades ist jedoch ausgeschlossen. Es fallen die Gebühren für ordentliche Studierende im Bachelor- oder Masterstudium gemäss Gebührenordnung an.
  6. Die Doktorierenden müssen sich zum nächstmöglichen Termin immatrikulieren und bleiben während der gesamten Dauer der Doktoratsausbildung eingeschrieben.

Gastdoktorierende

Als Gastdoktorandin/Gastdoktorand kann zugelassen werden, wer an einer von der Universität Basel anerkannten universitären Hochschule bereits im Doktorat eingeschrieben ist und sich an der Universität Basel zu Forschungszwecken aufhält. Dies setzt die schriftliche Bestätigung eines Fakultätsmitglieds der Gruppierung I voraus, die Betreuung während des Forschungsaufenthaltes zu übernehmen. Die Zulassung ist in der Regel auf maximal drei Semester begrenzt. Gastdoktorierende entrichten an der Universität Basel die ordentliche Semestergebühr für Doktorierende und können Kreditpunkte erwerben. Sie sind jedoch nicht berechtigt, an der Universität Basel akademische Abschlüsse zu erwerben.
Gastdoktorierende müssen während der gesamten Dauer ihres Gaststudiums gleichzeitig an der Universität Basel und an ihrer Heimuniversität immatrikuliert sein

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