x
Loading
+ -

Kategorie A

Den Zugang zu allen Bachelorstudiengängen erlauben (vorbehaltlich besondere Bestimmungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge sowie die besonderen Bestimmungen für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und -anwärter zum Studium der Human- und Zahnmedizin):

  • Eidgenössische bzw. schweizerische Maturität
     
  • kantonale gymnasiale Maturität, die schweizerisch anerkannt ist (gemäss Maturitätsanerkennungsreglement MAR vom 16. Januar 1995 bzw. Verordnung über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 22. Mai 1968)
     
  • Abschlusszeugnis einer schweizerischen universitären Hochschule (Bachelor, Master, Lizentiat, Diplom, Staatsexamen). Nicht darunter fallen Abschlüsse der Weiterbildungsstufe (MAS, DAS, CAS, EMBA, Nachdiplome u. ä.).
     
  • Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis / gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen gemäss der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 1. Januar 2017.
     
  • Bachelor einer gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) anerkannten schweizerischen Fachhochschule (nach Inkrafttreten HFKG). Nicht unter diese Regelung fallen Abschlüsse der Weiterbildungsstufe (MAS, DAS, CAS, EMBA, Nachdiplome u. ä.).
     
  • Bachelor einer schweizerischen Fachhochschule, sofern der Studiengang/Titel gemäss der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen anerkannt ist (vor Inkrafttreten HFKG). Nicht unter diese Regelung fallen Abschlüsse der Weiterbildungsstufe (MAS, DAS, CAS, EMBA, Nachdiplome u. ä.).
     
  •  Bachelor einer schweizerischen Pädagogischen Hochschule, sofern der Studiengang gemäss dem von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) publizierten Verzeichnis «EDK-anerkannte Diplome» am dort genannten Stichtag anerkannt ist. Nicht unter diese Regelung fallen Abschlüsse der Weiterbildungsstufe (MAS, DAS, CAS, EMBA, Nachdiplome u. ä.).
     
  • Nachträglich erworbener schweizerischer FH-Titel, sofern ein entsprechender Entscheid der zuständigen Stelle vorliegt. Die alleinige Anerkennung für den Berufszugang ist nicht ausreichend.

Weiterführende Informationen

nach oben