Bestimmungen betreffend die Nichtzulassung beim Vorliegen eines Ausschlusses
Gemäss den Bestimmungen von §13 Abs. 2 lit. a) und lit. a)bis der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 13. November 2019 wird nicht zugelassen,
a) wer an einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang oder Studienfach ausgeschlossen worden ist respektive dort nicht mehr in diesem weiterstudieren darf.
a)bis wer von einem Bachelorstudiengang ausgeschlossen wurde und sich zu einem späteren Zeitpunkt zum entsprechenden konsekutiven oder einem darauf aufbauenden spezialisierten Masterstudium bewirbt, selbst wenn zwischenzeitlich ein Abschluss an einer anderen Hochschule erworben wurde.