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Ergänzende Bestimmungen zur Nichtzulassung beim Vorliegen eines Ausschlusses

Gemäss den Bestimmungen von §13 Abs. 2 lit. a der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 13. November 2019 wird nicht zugelassen, wer an einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang oder Studienfach ausgeschlossen worden ist respektive dort nicht mehr in diesem weiterstudieren darf. Bei einem Ausschluss von einem Bachelorstudiengang ist eine spätere Zulassung zum entsprechenden konsekutiven oder zu einem darauf aufbauenden spezialisierten Masterstudium ebenfalls ausgeschlossen, selbst dann, wenn zwischenzeitlich ein Abschluss an einer anderen Hochschule erworben wurde.

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