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Besondere Bestimmungen für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und –anwärter zum Studium der Human- und Zahnmedizin

Für das Bachelorstudium Medizin sowie die Masterstudien Human- und Zahnmedizin gelten neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und -anwärter besondere Bestimmungen (analog der Empfehlung des Hochschulrats für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und –anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz vom 27. Februar 2020).

I. Zugang zum Bachelorstudium Medizin sowie den Masterstudien Human- und Zahnmedizin haben:

a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein;

b. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer;

c. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island und Norwegen, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit», die eine berufliche Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium nachweisen können (gemäss Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) mit der EU, Anhang I, Art. 9 Abs. 3). Als berufliche Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium gilt eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit in der Schweiz in einem der Berufe gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG, SR 811.11];

d. Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA in der Schweiz mit dem Vermerk «Familiennachzug» (gemäss FZA, Anhang I, Art. 3 Abs. 6);

e. Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, gemäss Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210];

  1. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen oder
  2. die einen schweizerischen oder kantonalen, schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen und dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen) haben oder
  3. die eines der folgenden Zeugnisse haben:
    - Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
    - Vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis
    - Gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis,
    das Zeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung (nach der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen, SR 413.14) oder
  4. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind oder
  5. deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Partnerinnen bzw. Partner in der Schweiz niedergelassen sind oder
  6. deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Partnerinnen bzw. Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen;

f. Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, gemäss Art. 23 bis 26 ZGB seit mindestens zwei Jahren,

  1. deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind oder
  2. deren Eltern seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen;

g. Kinder, deren Eltern in der Schweiz über einen Diplomatenstatus verfügen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Typ «B», «C» und «D blau»);

h. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge;


II. Es gelten folgende Voraussetzungen:

a. Als Stichdatum gilt jeweils der Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium.

b. Ausländerinnen und Ausländer nach I lit. a bis h müssen die Dokumente zum Nachweis der Zugangsberechtigung spätestens am Tag der Anmeldefrist einreichen. Der Vorbildungsausweis gemäss I lit. e Ziff. 2 und 3 kann nachgereicht werden.

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