x
Loading
+ -

Zulassung

Die Zulassung zum Studium an der Universität Basel erfolgt gemäss den Zulassungsrichtlinien des Rektorats, universitären Ordnungen und Reglementen.

Die Zulassungsrichtlinien für das kommende akademische Jahr erlässt das Rektorat der Universität Basel jeweils im Dezember.

Hier finden Sie einen Überblick über die Zulassungsbestimmungen für das akademische Jahr 2024/25 (Herbstsemester 2024 und Frühjahrsemester 2025), und zwar unterteilt nach folgenden Kategorien.

Besondere Bestimmungen für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und –anwärter zum Studium der Human- und Zahnmedizin

Für das Bachelorstudium Medizin sowie die Masterstudien Human- und Zahnmedizin gelten neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und -anwärter besondere Bestimmungen. Diese müssen zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:

Besondere Bestimmungen für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und -anwärter zum Studium der Human- und Zahnmedizin


Anmeldefristen

Gemäss § 21 der Studierenden-Ordnung vom 13. November.2019 eröffnen Bewerberinnen und Bewerber das Zulassungsverfahren mit der fristgerechten Anmeldung. Die gleichzeitige Anmeldung für mehrere Studiengänge ist nicht möglich. Es gelten folgende Fristen:
Zu den Anmeldefristen
Zur Anmeldung


Allgemeine Bestimmungen

In der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 13. November 2019 sind unter anderem folgende allgemeine Bestimmungen festgehalten:

Nichtzulassung (Studierenden-Ordnung §13)

Nicht zugelassen wird

  1. wer an einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang oder Studienfach ausgeschlossen worden ist respektive dort nicht mehr in diesem weiterstudieren darf,
  2. wer einen vergleichbaren Studiengang oder ein vergleichbares Studienfach bereits erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. wer an einer anderen Hochschule aus disziplinarischen Gründen ausgeschlossen worden ist,
  4. wer wegen schwerwiegenden Straftaten, durch welche auch die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt wurde
  5. wer sich eines treuwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder anderweitig die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet.

Bei Rechtshängigkeit eines Verfahrens oder bei Weiterzug eines entsprechenden Urteils an ein oberes Gericht wird die Bearbeitung der Zulassung sistiert.

Nichtzulassung aufgrund gefälschter Dokumente (Studierenden-Ordnung §21)

Die Zulassung und Immatrikulation an der Universität Basel ist bei dringendem Verdacht, dass die im Rahmen der Anmeldung eingereichten Dokumente gefälscht sind, ausgeschlossen.

Gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen (Studierenden-Ordnung §20)

Die gleichzeitige Immatrikulation an mehreren schweizerischen Hochschulen bedarf der Bewilligung des Rektorats.

Sprachkenntnisse (Studierenden-Ordnung §14)

Die hauptsächlichen Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. Die entsprechenden Sprachkenntnisse für ein erfolgreiches Studium werden vorausgesetzt.


Anerkannte Hochschule / anerkannter Hochschulabschluss

Eine ausländische Hochschuleinrichtung wird von der Universität Basel anerkannt, wenn ...


Umrechnung und Berechnung der Abschlussnote

Die Umrechnung der Abschlussnote bzw. des Notendurchschnitts ausländischer Abschlüsse in das schweizerische Notensystem (1–6, 6 = max / 4 = pass) erfolgt nach folgender Formel.


Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung mit einem altrechtlichen Abschluss der Universität Basel

Ein altrechtlicher Abschluss (z.B. Lizentiat oder Diplom) der Universität Basel berechtigt nur zur Zulassung zum Studium oder zum Doktorat an der Universität Basel, sofern alle aktuell geltenden Zulassungsvoraussetzungen der jeweiligen Studien- bzw. Promotionsordnung erfüllt sind, d.h. insbesondere auch der aktuell erforderliche Notendurchschnitt zum Zeitpunkt des altrechtlichen Abschlusses erreicht wurde.
Hat der altrechtliche Abschluss keinen Notendurchschnitt und lässt sich dieser auch nicht berechnen, wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses zum erforderlichen Notendurchschnitt vom jeweils zuständigen Gremium überprüft. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung gestützt auf ein altrechtlich erworbenes Prädikat.


 

nach oben