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Kriterien für die Anerkennung ausländischer gymnasialer Reifezeugnisse

Ausländische gymnasiale Reifezeugnisse müssen im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechen und werden deshalb grundsätzlich nur anerkannt, wenn die unter Punkt 1-3 genannten Kriterien kumulativ erfüllt sind. Für ausländische gymnasiale Reifezeugnisse eines Nicht-Signatarstaates der «Lissabonner Konvention» gelten darüber hinaus zusätzliche Anforderungen, die in der «Länderliste» festgehalten sind.

  1. Ausbildungsziel
  2. Ausbildungsinhalt / allgemeinbildender Fächerkatalog
  3. Ausbildungsdauer

Bei der Bewertung eines gymnasialen Reifezeugnisses werden nur diejenigen schulischen Leistungen der gymnasialen Sekundarstufe II berücksichtigt, die von der zuständigen ausländischen Behörde an das betreffende Reifezeugnis angerechnet wurden oder als nachträglich erworbene und das betreffende Reifezeugnis ergänzende schulische Leistungen in einem separaten Zeugnis ausgewiesen sind.

Nicht anerkannt sind:

  • In der Regel in Fernkursen und Abendkursen erworbene Reifezeugnisse sowie Nichtschülerreifezeugnisse
  • Aufnahmeprüfungszeugnisse von ausländischen Hochschulen
  • Reifezeugnisse, welche nach einer Ausbildung (Sekundarstufe II) in verschiedenen Bildungssystemen erworben wurden. Diese Zeugnisse werden nur anerkannt, wenn die letzten 3 Jahre auf gymnasialer Sekundarstufe II nachgewiesen werden, alle 3 Jahre bestanden wurden und der «allgemeinbildende Fächerkatalog» während dieser 3 Jahre durchgehend erfüllt ist.

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