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Informationen und Richtlinien für Mitarbeitende
Diese Seite informiert Mitarbeitende über aktuelle Massnahmen in Zusammenhang mit dem Coroanvirus. Die Informationen werden laufend angepasst, zuletzt am 14. Januar 2021.
Arbeiten an der Universität
Homeoffice-Pflicht ab Montag 18.1.2021
«Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist», schreibt das BAG in der heutigen Mitteilung. Für die Universität Basel bedeutet dies, dass alle Arbeiten, die nicht zwingend an der Universität durchgeführt werden müssen, spätestes ab Montag, 18. Januar, von zu Hause aus erledigt werden. Die neu vom BAG verordnete Massnahme zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz hat die Universität bereits umgesetzt. Die Verantwortung für die Umsetzung der neuen Massnahmen liegt bei den Vorgesetzten. Diese werden die notwendigen Massnahmen mit ihren Mitarbeitenden besprechen.
Oberstes Ziel: Kontakte vermeiden
Die neuen Massnahmen sollen zu einer Reduktion der Mobilität führen. Darum sollen persönliche Kontakte im beruflichen Kontext grundsätzlich vermieden werden. Physische Treffen sind nur im Notfall erlaubt, zudem dürfen in den universitären Räumlichkeiten grundsätzlich keine Gäste empfangen werden. Jahresgespräche zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden, die vorzugsweise in Präsenz stattfinden, können bis aus weiteres ausgesetzt werden.
Maskentragpflicht in Gebäuden der Universität
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In den öffentlich zugänglichen Räumen muss immer eine Maske getragen werden. Die Ausnahme, dass im Sitzen bei Einhaltung des Mindestabstands die Maske abgenommen werden darf, wird damit aufgehoben.
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Die Dozierenden müssen, wenn immer möglich mit einer Maske unterrichten und Mikrofone verwenden.
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Die Maske darf in den Cafeterien, der Mensen und den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten der Universität Basel nur abgenommen werden, wenn Essen und Getränke sitzend konsumiert werden.
Was tun bei einem positiven Testresultat oder Aufforderung zur Quarantäne?
- Angehörige der Universität Basel, die ein positives Testresultat erhalten oder von den Behörden aufgefordert wurden, sich in Quarantäne zu begeben, sollten dies umgehend über dieses Online-Formular der Corona Task Force melden.
- Die Studierenden kontaktieren anschliessend ihre Dozierenden und besprechen mit diesen, wie der Unterricht weiterverfolgt werden kann. Die Mitarbeitenden müssen umgehend ihre Vorgesetzten informieren.
Zentrale Punkte
- Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Hygiene- und Verhaltensvorschriften des Bundesamts für Gesundheit (BAG) einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für den Arbeitsweg: Anreisen im öffentlichen Verkehr zu Stosszeiten sollen nach wie vor wenn immer möglich vermieden werden.
- Personen, die gemäss BAG zu den besonders gefährdeten Personen gehören, müssen mit den Vorgesetzten Kontakt aufnehmen. Die von der vorgesetzten Person allenfalls zu ergreifenden Massnahmen richten sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
- Massgebend betreffend die Hygiene- und Abstandsvorschriften sind stets die Vorgaben des BAG. Für die konkrete Umsetzung sind die vorgesetzten Personen verantwortlich. Das jeweilige Schutzkonzept richtet sich anhand der konkreten Umstände. Entscheidend sind hierzu unter anderem die örtlichen und individuellen Gegebenheiten. Falls bspw. die Hygiene- und Abstandsvorgaben des BAG nicht eingehalten werden können, so sind alternative Massnahmen festzulegen wie bspw. die Möglichkeit von Homeoffice, die Anordnung einer Maskentragpflicht, die Trennung von Teams etc. Den vorgesetzten Personen steht für die Festlegung des Schutzkonzepts Marco Pagoni beratend zur Verfügung.
- Mitarbeitende, die Krankheitssymptome zeigen, müssen die Vorgesetzten unverzüglich informieren.
Reisen
Die Universitätsleitung empfiehlt ihren Angehörigen, soweit möglich auf arbeitsbedingtes Reisen zu verzichten und nur in wichtigen Fällen Gäste an der Universität Basel zu empfangen. Von der Teilnahme an grösseren Konferenzen und Meetings wird dringend abgeraten. Weiter sind die Empfehlungen des Bundes zum grenzüberschreitenden Reisen zu befolgen.
Quarantänepflicht für Reisende aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko
Die Schweiz hat die Einreisebestimmungen der aktuellen epidemiologischen Lage angepasst. Es gilt Quarantänepflicht für Einreisende aus bestimmten Staaten und Gebieten. Die Liste dieser Staaten / Gebiete wird laufenden aktualisiert. Ein negatives Testresultat hebt die Quarantäne nicht auf.
Personen die aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz einreisen, müssen für 10 Tage in Quarantäne. Auf der Webseite des BAG Quarantänepflicht für Einreisende finden Sie weiterführende Informationen.
Quarantäneanordnung durch Behörden
Unter Quarantäne wird eine medizinische Isolation auf Anordnung der Behörden verstanden.
Personen mit Verdacht auf COVID-19 oder Personen, die im Kontakt mit einer positiv getesteten Person stehen oder gestanden sind aber auch Personen die am Virus erkrankt sind, können auf Anordnung eines Arztes unter Quarantäne gestellt werden. Betroffene müssen zu Hause bleiben und Kontakt zu anderen vermeiden.
Mitarbeitende, die Ferien in einem Land gemacht haben, welches nach deren Abreise auf die Liste des BAG der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko aufgenommen wurde und deshalb bei Rückkehr zehn Tage Quarantäne einhalten mussten, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, da im Zeitpunkt der Abreise nicht bekannt war, dass bei der Rückkehr aus den Ferien in die Schweiz eine Quarantäne einzuhalten ist.
Die Mitarbeitenden sind in einem derartigen Fall gebeten mit ihren Vorgesetzten zu klären, ob sie Home-Office leisten können. Sofern möglich, sind sie verpflichtet, von zu Hause aus zu arbeiten.
Wenn Mitarbeitende selbst erkranken, besteht bei unverschuldeter Krankheit grundsätzlich eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin.
Contact Tracing
Die Universität empfiehlt ihren Mitarbeitenden und allen anderen Universitätsangehörigen dringend, die Applikation «SwissCovid» auf ihre Mobiltelefone zu installieren.